Design oder nicht Design – kann über den kommerziellen Erfolg eines Produktes entscheiden. Sie sind kreativ, investieren Zeit und Geld, um ein optimales Ergebnis in Form und Farbe zu erhalten. Diese Investitionen und ihre gestalterische Leistung sollten Sie durch ein Schutzrecht sichern das
GESCHMACKSMUSTER
Das Design muss neu und gewerblich verwertbar sein sowie Eigentümlichkeit aufweisen, d. h. eine persönliche, schöpferische Leistung muss erkennbar sein.
3 Schritte zum Geschmacksmusterschutz
Das GGM ist für alle Länder der europäischen Union wirksam.Man unterscheidet zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Geschmacksmuster.
Das eingetragene GGM wird beim Harmonisierungsamt für Marken, Muster und Modelle in Alicante angemeldet. Auch hier erfolgt lediglich eine formale Prüfung. Die Schutzdauer beträgt vorerst 5 Jahre und ist 4x um 5 Jahre verlängerbar (maximal 25 Jahre). Es verleiht seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, nur er darf es benutzen und Dritten die Benutzung verbieten. Die Priorität kann innerhalb von 6 Monaten beansprucht werden. Zur Angabe in welche Klassen die Anmeldung einzuordnen ist, muss die Eurolocarno berücksichtigt werden.
Das nicht eingetragene GGM ist für 3 Jahre, ab dem Tag der ersten Präsentation vor Fachkreisen in der EU (Offenbarung), vor Nachahmung geschützt.
Weitere Infos: http://oami.europa.eu
Die Anmeldung erfolgt direkt bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf, dort wird lediglich formal geprüft und dann eingetragen. Voraussetzung zur Anmeldung: man muss Bürger eines Landes des Haager Musterschutzabkommen sein oder seinen Wohn-/Firmensitz in einem der beteiligten Länder haben. Nach der Registrierung zerfällt das GSM in einzelne nationale Geschmacksmuster und es gelten die nationalen Schutzbestimmungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und ist je nach nationalen Vorschriften verlängerbar. Die Verlängerung erfolgt nur über die WIPO.
Weitere Infos: www.wipo.int